Maskenpflicht im ÖPNV
Sehr geehrter Fahrgäste,
sowohl im RMV als auch im NVV gilt im ÖPNV nach wie vor die Maskenpflicht. Daher bitten wir
folgendes zu beachten:
RMV
In Bussen und Bahnen gilt weiterhin die von Bund und Ländern verordnete Maskenpflicht. Das Land
Hessen verpflichtet in Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs zum Tragen von medizinischen
Masken. Hierzu zählen OP-Masken sowie Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder
vergleichbar ohne Atemventil. Empfohlen werden Masken der höchsten Standards wie beispielsweise
FFP2, da diese den bestmöglichen Schutz vor Ansteckung sowohl für diejenigen, welche die Maske
tragen, als auch für alle mitreisenden Fahrgäste bieten.
Sonstige Mund-Nase-Bedeckungen, wie Alltagsmasken aus Stoff oder Tücher, sind in Bus und Bahn
nicht erlaubt. Die Maskenpflicht gilt für alle Fahrgäste mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren
sowie Fahrgästen, die aus gesundheitlichen Gründen keine medizinischen Masken tragen können.
An Bushaltestellen und Bahnhöfen ist das Maske tragen seit der jüngsten Änderung der gesetzlichen
Vorgaben Anfang April freiwillig.
In den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV ist folgendes geregelt:
§ 3 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu
verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht
auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht gestattet:
Absatz 15. sich in den Fahrzeugen entgegen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bedeckung von Mund und
Nase aufzuhalten, es sei denn, dass die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nach den jeweils geltenden
Verordnungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des SARSCoV-2-Virus nicht besteht.
NVV
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr in Hessen bleibt vorerst bestehen. Die
Landesregierung hat die aktuellen Coronaregeln verlängert - sie gelten nun bis zum 11. September.
Der Nordhessische VerkehrsVerbund setzt diese Vorgaben entsprechend um.
Es gilt die Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Landes Hessen. Diese
beinhaltet die Tragepflicht einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar ohne
Ausatemventil) in Fahrzeugen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs. Das Tragen einer Maske der
Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil wird empfohlen.
Medizinische Masken sind OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95, FFP3,
KN99, N99 oder vergleichbar ohne Ausatemventil. Behelfsmasken, Schals oder Tücher sind
grundsätzlich unzulässig.
Keine Maskenpflicht besteht an Haltestellen, in Bahnhöfen sowie in den Fahrzeugen des
Gelegenheitsverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen
und -fähren, und während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten.
In den Beförderungsbedingungenen des NVV ist dies folgendermaßen geregelt:
§4 Verhalten von Fahrgästen
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es
die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere
Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(10) Bei einem Verstoß gegen die in Verordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelte Pflicht, in
Verkehrsmitteln eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von
50,00 EUR erhoben. Zusätzlich kann der Verstoß zur Anzeige gebracht werden.
Personen, für die die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen
oder aufgrund einer Behinderung nicht gilt, müssen darüber eine ärztliche Bescheinigung im
Original mit sich führen und diese nach Aufforderung dem Personal (dazu zählen auch beauftragte
Dritte) vorzeigen.
Wir bitten dies zu beachten und der Anweisung des Fahrpersonals
Folge zu leisten!